KFZ-STEUER FüR ELEKTROAUTOS: WIE VIEL ZAHLEN E-AUTO-BESITZER?

Steuerbefreiung für Elektroautos

Wer sich heute dazu entscheidet, ein Elektroauto zu kaufen, spart gegenüber Fahrzeugen mit Verbrenner-Motor deutlich an Abgaben.

Denn E-Fahrzeuge sind momentan für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis 2030, von der KFZ-Steuer befreit:

  • Elektroautos, die bis zum 17.05.2011 zugelassen wurden, waren fünf Jahre lang von der KFZ-Steuer befreit.
  • E-Autos mit Zulassung zwischen dem 18.05.2011  und dem 31.12.2025 sind bis 31.12.2030 von der KFZ-Steuer befreit. Das gleiche gilt für Fahrzeuge, die nach dem 18.05.2016 auf einen rein elektrischen Antrieb umgebaut wurden.
  • Anders als bei der Vergabe des E-Kennzeichens sind Plug-in-Hybride von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Nur wenn Sie ein reines Elektroauto fahren, profitieren Sie von der Subventionierung

Wer ein Elektroauto fährt, zahlt weniger KFZ-Steuern

Die Steuer für ein Elektroauto berechnet sich nach einer sehr simplen Formel, denn das einzige Kriterium, dass Sie beachten müssen, ist das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs. Dabei zahlen Sie einen festen jährlichen Betrag pro angefangene 200 Kilo zGG.

Es gibt dabei drei verschiedene Sätze für Elektroautos:

  • Bei einem zGG bis zu 2.000 kg zahlen Sie 5,625 Euro pro 200 kg.
  • Bei einem zGG zwischen 2.001 und 3.000 kg werden 6,01 Euro fällig.
  • Bei einem Gesamtgewicht ab 3.000 kg zahlen sie 6,39 Euro.

Die ermittelten Summen werden dabei stets aufgerundet. Was das heißt, erklären wir in einem Beispiel.

Ihr Elektroauto wiegt 2.500 kg. Sie fallen damit unter Kategorie zwei, also 6,01 Euro pro 200 kg:

  • 2.500 kg / 200 kg = 12,5
  • 12,5 x 6,01 Euro = 75,125 Euro (aufgerundet dann 76 Euro)
  • Sie müssen also 76 Euro im Jahr an KFZ-Steuern zahlen.

Aber Achtung! Diese Steuersätze gelten nur für Elektroautos, aber nicht für Hybridfahrzeuge.

Die KFZ-Steuer im Vergleich zu Verbrennern

Die oben angegeben Steuersätze stammen aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 9 Absatz 2 KraftStG). Grundsätzlich gilt, dass Sie bei einem Gewicht bis 3.500 kg nur 50 Prozent der Abgaben zahlen müssen, die für Verbrenner gelten.

Zudem muss der Steuerzahler beim klassischen Auto CO2-Emissionen, Motorart, Hubraum und Erstzulassung mitberechnen. Es gibt also mehr Faktoren, die die KFZ-Steuer beeinflussen und deutlich teurer machen können.

Fall Plug-In-Hybrid: Strom und Bezin

Obwohl für Hybride die Steuerbefreiung nicht greift, sind die Steuern für Plug-In-Hybride in der Regel trotzdem günstiger als für Verbrenner, da die CO₂-Emissionen im Vergleich zu Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor niedriger sind. Der jährlichen Steuerfreibetrag von 30 Euro für emissionsarme Fahrzeuge, die einen maximalen CO₂-Ausstoß von 95 Gramm pro Kilometer aufweisen, bringt hier eine Entlastung. Diese gibt es noch bis Ende 2024.

An zwei Beispielen vergleichen wir verschiedene Modelle und deren Steuerlast:

BMW i4 und 430 Grand Coupé

Modell Kraftstoff Grundpreis in Euro KFZ-Steuer in Euro
i4 eDrive 40 (250 kW) Strom 59.200 0
430i Gran Coupé (180 kW) Super Plus 53.100 176
420d Gran Coupé (140 kW) Diesel 50.500 254

Mercedes: EQA und GLA

Modell Kraftstoff Grundpreis in Euro KFZ-Steuer in Euro
EQA 250 Progressive (140 kW) Strom 47.541 0
GLA 250 Progressive (165 kW) Super 47.630 217

GLA 220 d Progressive (140 kW)

Diesel 47.315 291

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Versteuerung von Firmenwagen: Elektroauto vs. Verbrenner

Bekommt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt und nutzt diesen auch privat, muss der daraus entstehende finanzielle Vorteil als sogenannter "geldwerter Vorteil" versteuert werden. 

Bekommen Sie als Beschäftigter vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen zur Verfügung gestellt, profitieren Sie - im Vergleich zu einem konventionellen Verbrenner - von einem Steuervorteil. Bei Verbrennern beträgt die Besteuerung 1 Prozent, bei Elektroautos und einigen Hybriden nur zwischen 0,25 und 0,5 Prozent. Nach aktuellem Stand läuft diese Sonderbedingung für E-Autos Ende des Jahres 2030 aus.

Die Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis des Elektroautos höchstens 60.000 Euro beträgt. Ist das der Fall, muss der Firmenwagen im Monat nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden. E-Autos, die einen Bruttolistenpreis von über 60.000 Euro aufweisen, werden mit 0,5 Prozent besteuert. Auch für Plug-in-Hybride werden 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Die Voraussetzung bei diesen Fahrzeugen ist jedoch, dass die rein elektrische Mindestreichweite bei 60 Kilometern liegt oder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer (nach WLTP) ausgestoßen werden.

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